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KDV-Antrag: Abwarten oder nicht?

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KDV-Antrag: Abwarten oder nicht?

(Von Till Eberle, Saarland)

 Mit der am Horizont leider wieder sich abzeichnenden Wehrpflicht fängt in der KDV-Beraterszene auch eine altbekannte Diskussion wieder an:  Antrag sofort stellen, wenn man sich dazu entschieden hat? Oder besser abwarten und versuchen, "unter dem Radar" der Behörden zu bleiben, so lange diese einen nicht z.B. mit einem Fragebogen behelligen oder zur Musterung einbestellen?

Ich erinnere mich in Zeiten der "alten" Wehrpflicht an den Rat, mit dem Antrag bis nach der Musterung zu warten, weil zumindest gerüchteweise potentielle Soldaten strenger gemustert wurden als künftige Zivis und somit eine größere Chance hatten, per Ausmusterung um jeglichen Zwangsdienst herumzukommen.

 Im Moment ist die Situation aber noch eine andere: Jeder (und jede) kann, niemand muss. Menschen aus den sogenannten "weißen Jahrgängen" 1993 bis 2007 unterliegen auch nicht der Wehrerfassung und erhalten keinen Fragebogen. Insbesondere um Angehörige dieser Jahrgänge soll es hier gehen.

 Nun gibt es Leute, die sagen, dass gerade sie sich mit einem KDV-Antrag unnötigerweise in die Maschinerie der Wehrerfassung hineinbegeben würden - so z.B. im Leitfaden von P. Tobiassen (dessen Kompetenz ich keineswegs in Abrede stellen möchte):

 "Nur diejenigen aus den Jahrgängen 1993 bis 2007, die sich entweder freiwillig für einen Dienst in der Bundeswehr melden oder aber einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen, werden für die Wehrpflicht erfasst und im Verteidigungsfall zu einer Dienstleistung herangezogen, entweder in die Bundeswehr oder im Falle der Kriegsdienstverweigerung zum unbefristeten Zivildienst. Wer sich mit dem KDV-Antrag quasi freiwillig meldet, unterwirft sich damit unaufgefordert der Wehr- bzw. Zivildienstüberwachung"

 Über diesen Punkt habe ich (als juristischer Laie) auch schon oft nachgedacht: 

Es stimmt einerseits - wer anerkannter KDVer ist, kann im Kriegsfall zum unbefristeten Zivildienst herangezogen werden. Andererseits werden KDV-Anträge von bis einschließlich 2009 Geborenen derzeit ohne Musterung direkt an das BaFzA weitergeleitet und dort bearbeitet. Man setzt mit dem Antrag also gerade kein Musterungsverfahren in Gang, das einen in die Kartei des sorgsam inventarisierten Verbrauchsmaterials für einen möglichen Krieg führen würde. Der Staat weiß anschließend nur, dass dieser Mensch nicht für die Armee zur Verfügung steht - aber nichts über seine Tauglichkeit zu irgendeinem Dienst.

 Was aber meiner Ansicht nach noch viel schwerer wiegt:

Jeder, der nicht verweigert hat, kann im Kriegsfall zu allem Möglichen herangezogen werden, auch zum Kriegsdienst. Das wird zwar im Moment nicht gemacht, weil in §79 ZDG steht, dass "im Spannungs- und Verteidigungsfall" die Behörden Leute nach gestelltem KDV-Antrag schon zum Zivildienst einberufen können, bevor über den Antrag entschieden ist.

Aber: Das ist eine Kann-Bestimmung, die zudem mit einfacher Parlamentsmehrheit änderbar ist. 

Es ist zwar unwahrscheinlich, aber durchaus denkbar, dass noch nicht anerkannte KDVer dann ohne Aufschub zur Armee einrücken müssen. Schon zu Zeiten der "alten" Wehrpflicht hatte ein gestellter KDV-Antrag ja keine aufschiebende oder befreiende Wirkung mehr, wenn man bereits zur Bundeswehr einberufen bzw. Soldat war. Vernünftige BW-Vorgesetzte haben KDVer dann zwar vom Waffendienst freigestellt bzw. sie wurden vom BW-Arzt unter der Hand "krank zu Hause" geschrieben, aber einen Anspruch darauf hatte niemand (was laut Urteil des BVerfG vom 26.05.1970 zumindest in Friedenszeiten nicht zu beanstanden war).

 Und auch der BGH hat Anfang '25 in einem Urteil zur Asylgewährung für einen ukrainischen KDVer ungefragterweise angedeutet, dass es im Kriegsfall de facto unmöglich sein könnte, (rechtzeitig) als KDVer anerkannt zu werden:

"Daher erscheint es auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. (...) Nach den (...) Bestimmungen des (...) Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist die Einberufung eines die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragenden Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (...) nicht erst dann zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Zudem kann im Spannungs- und Verteidigungsfall die Frist zur ergänzenden schriftlichen Äußerung des Antragstellers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KDVG von einem Monat auf zwei Wochen verkürzt werden und ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 KDVG innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben. (...) Explizit offengelassen (...) hat das Bundesverfassungsgericht zudem, ob selbst jemand, der an sich zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt erscheint, durch überragende Treuepflichten in außerordentlicher Lage gehindert sein kann, das Grundrecht geltend zu machen (...) und ob die für das Anerkennungsverfahren im Frieden geltenden Maßstäbe im Kriegsfall im Hinblick auf die dann bestehenden außergewöhnlichen Verhältnisse zu modifizieren sind."

 Dazu hat ein Beraterkollege zwar gemeint, juristisch seien diese Einlassungen so relevant wie die Meinung "seiner Milchfrau" dazu, und die Argumentation sei z.B. auf verfassungsblog.de nach allen Regeln der Kunst auseinandergenommen worden.

Aber: Weder ich noch er noch seine Milchfrau sind Juristen - die Damen und Herren vom BGH dagegen schon. Und selbst wenn die Fachleute vom Verfassungsblog ihnen widersprechen, möchte ich mich darauf nicht verlassen, denn bekanntlich ist "ich bin im Recht" leider keine hinreichende Bedingung für "ich bekomme Recht". Schon gar nicht, wenn die Staatsraison dem Rechtbekommen im Wege steht.

 Deshalb würde ich persönlich es vorziehen, die Anerkennung als KDVer "in der Tasche" zu haben, sobald ich meine Gewissensentscheidung getroffen habe, statt mich im Kriegsfall mit der Frage konfrontiert zu sehen: "Wie, und das fällt Ihnen ausgerechnet jetzt ein, wo wir angegriffen werden und Sie bräuchten? Sehr glaubwürdig. Und außerdem, junger Mann, was meinen Sie, bei wie vielen sich jetzt gerade das Gewissen regt? Unsere Bearbeitungskapazitäten sind begrenzt, das dauert. Bis dahin rücken Sie erst mal ein und tun Ihre Pflicht. Rechnen Sie frühestens in neun Monaten mit einer Antwort, falls Sie dann noch leben."

 Selbst wenn der Antrag dann eine aufschiebende Wirkung entfalten sollte: Einfacher wird die Anerkennung als KDVer sicher nicht, wenn es ernst wird (1). Alles andere halte ich für Wunschdenken oder (über-)großes, sehr optimistisches Vertrauen in die Prinzipien- und Grundrechtstreue unserer Justiz (2).

 Zudem sendet ein KDV-Antrag schon in Friedenszeiten ein Signal an die Politik, dass man den Kriegsdienst ablehnt und dafür nicht zur Verfügung steht.

 Ob die Anerkennung als Verweigerer trägt, wenn es zum Äußersten kommt, werden wir hoffentlich nicht erfahren müssen. "Inter arma silent leges" gilt in aktuellen Kriegen noch immer: In der Ukraine beispielsweise wird jeder Mann im wehrfähigen Alter auf der Straße "busifiziert", der gerade greifbar ist, ob ehemals anerkannter KDVer oder nicht. Und in Russland ist es außerhalb der Metropolen sicher auch nicht besser.

 Aber die Anerkennung als KDVer ist verfassungsrechtlich verankert und damit der maximale Schutz, den unser Rechtsstaat bieten kann (vgl. ebenfalls (1)) - wenn das nicht mehr gilt, haben wir ganz andere Probleme und brauchen keine Diskussionen um juristische Feinheiten mehr zu führen.

 (1)  Juraprofessorin Groh von der BW-Uni München in https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/kriegsdienstverweigerung-entwicklung-deutschland-100.html

(2) Auch unser BVerfG hat in seinen Urteilen zur Wehrpflicht (z.B. in oben erwähntem Urteil von 1970) immer großen Wert auf eine "funktionierende" Armee gelegt und in seinem Beschluss vom 20.12.1960 festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 3 als

"Ausnahmerecht, das schon als solches zu einer restriktiven Auslegung tendiere", auffasst. Im "Postkartenurteil" vom 13.04.1978 hat das BVerfG dann noch einmal klargestellt, dass der Wehrdienst der Regelfall, der Ersatzdienst die Ausnahme ist: "Gesetzliche Regelungen müssen ausschließen, daß der wehrpflichtige Bürger den Wehrdienst nach Belieben verweigern kann", d.h. eine wie auch immer geartete Gewissensprüfung ist nicht nur zulässig, sondern geboten.

Ich rechne also nicht damit, dass die höchsten Gerichte im "Verteidigungsfall" Leuten beispringen werden, die erst angesichts ihrer Einberufung ihren Antrag stellen, obwohl sie jahrelang Zeit dazu gehabt hätten.

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